Wie (Schein-)Syrer als »Edel-Flüchtlinge« behandelt werden

Einen kleinen Ausblick auf die April-Ausgabe der DEUTSCHEN STIMME gibt dieser Beitrag, den wir hiermit für unsere Leser kostenlos vorab zur Verfügung stellen. Die April-Ausgabe erscheint am 31. März und wird dann im Zeitschriftenhandel oder hier zu bestellen sein:

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Im Mai 2017 appellierte Syriens Präsident Baschar al- Assad an seine ins Ausland geflohenen Landsleute, umgehend in ihre Heimat zurückzukehren und das Land wieder aufzubauen. Er versicherte, daß es keinerlei staatlichen Rückkehr- Hindernisse geben wird: »Die Regierung wird ihr Möglichstes tun, um die Heimkehr von Flüchtlingen zu befördern.« Assad startete seine Rückkehr- Initiative kurz nachdem Rußland in Syrien mehrere neue Schutzzonen für die Zivilbevölkerung eingerichtet hatte.

Moritz Altmann

Im November 2017 verlor die Terrormiliz »Islamischer Staat« ihre letzte syrische Bastion Albu Kamal nahe der irakischen Grenze. Gleichzeitig erklärte die syrische Armee den IS für besiegt. Der Appell Assads, die Einrichtung weiterer Schutzzonen und die endgültige Vertreibung des IS hätten auch für Hunderttausende Syrer das Signal zur Rückkehr sein müssen. Aber kein »Flüchtling« machte Anstalten, die deutsche Willkommens- Republik Richtung Heimat zu verlassen. Das liegt an der wohlfahrtsstaatlichen Rundumversorgung und staatlichen Verhätschelung aller Asylanten, aber insbesondere dem Edel-Flüchtlingsstatus für Syrer.

Unlängst wurde bekannt, daß die Stadt Burgwedel für zwei syrische Familien mit jeweils vier Kindern extra ein Doppelhaus bauen ließ. Jede Haushälfte hat mit modernster Ausstattung eine Wohnfläche von 110 Quadratmetern. Alleine die Gebäude- Errichtung kostete den Steuerzahler 480.000 Euro. Wer will bei einer solchen Vorzugsbehandlung gegenüber denen, »die schon länger hier leben« (Merkel), schon in sein Land zurück? Die Ursünde beging das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im August 2015, als es entschied, die Asylanträge von Syrern noch schneller als sowieso schon durchzuwinken. Bei Syrern und allen, die sich als solche ausgaben, wurde fortan auf das eigentlich vorgeschriebene Anhörungsgespräch verzichtet, und sie konnten mithilfe eines Dolmetschers ihre Fluchtgründe einfach schriftlich einreichen. Ruchlose Asyl-Anwälte versorgten ihre Mandanten sofort mit Textbausteinen, die ohne nähere Prüfung von Identität und Fluchtgrund umgehend zum vollen Flüchtlingsstatus führten. Kurze Zeit später wurden die zuwanderungsbegrenzenden Dublin-III-Regelungen für Syrer komplett suspendiert. Seither dürfen Syrer auch dann in Deutschland bleiben, wenn sie über einen sicheren Drittstaat eingereist sind. Dabei sind Drittenstaaten-Reisende nach geltender Rechtslage gar nicht asylberechtigt und müßten von der Bundespolizei an der Grenze zurückgeschickt werden. BAMF-Mitarbeiter bemühten sich sogar darum, Asylverfahren von Syrern aus »humanitären Gründen « von anderen EU-Staaten zu übernehmen. Die Dublin- Regelungen, die Migranten zur Asylantragstellung in dem EULand zwingt, dessen Boden sie zuerst betreten, hatten keine Gültigkeit mehr.

Selbst Schwerkriminelle mit Abschiebeschutz

Auf ihrer Leipziger Herbstkonferenz 2017 verständigten sich die Landesinnenminister darauf, den generellen Abschiebestopp nach Syrien bis Ende 2018 zu verlängern. Schon seit 2012 schiebt Deutschland keine syrischen Staatsangehörigen mehr in ihr Heimatland ab. Der verlängerte Abschiebestopp gilt sogar für islamistische Gefährder und Schwerkriminelle. Joachim Herrmann (CSU) forderte eine Überprüfung des Abschiebeverbots, weil es in Teilen Syriens wieder relativ sicher sei. Für »Schwerkriminelle wie beispielsweise Vergewaltiger und Totschläger « könnten aus Gründen der inneren Sicherheit nicht die gleichen Maßstäbe wie für Bürgerkriegsflüchtlinge gelten. Ziel müsse es sein, »daß Straftäter und Gefährder nach Syrien abgeschoben werden können «. Wie üblich sprangen er und sein damaliger sächsischer Ressortkollege Markus Ulbig (CDU) als Löwen, um als Bettvorleger zu landen. Die Innenministerkonferenz forderte die Bundesregierung lediglich auf, bis Ende 2018 eine Neubewertung der Sicherheitslage in Syrien vorzunehmen. Nach Vorlage eines entsprechenden Berichtes soll über alles Weitere gesprochen werden. Im Dezember 2017 machte das Auswärtige Amt der Asyllobby ein regelrechtes Weihnachtsgeschenk, als es seine Berufung gegen ein Gerichtsurteil zurückzog. Damit wurde eine Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts rechtskräftig, wonach einem angeblich traumatisierten 16-jährigen Syrer das Recht zusteht, sofort seine Eltern und Geschwister nach Deutschland zu holen, obwohl ihm nur eingeschränkter Schutz zuerkannt worden war. Der Jugendliche war in Merkels Flüchtlingssommer 2015 mit einem älteren Verwandten nach Deutschland gekommen, wo sein Vormund wiederholt eine Härtefallentscheidung zu erwirken versuchte, um die Familie des Syrers nachzuholen. Eine solche lehnte das Auswärtige Amt mehrfach ab.

Ominöses »Kindeswohl« als Einfallstor

Darin sah das Verwaltungsgericht einen eklatanten Verstoß gegen das Kindeswohl, das durch die Europäische Menschenrechtskonvention, die UN-Flüchtlingskonvention und das Grundgesetz besonders geschützt sei. Nachdem sein Auswärtiges Amt die schon eingereichte Berufung zurückgezogen hatte, sagte SPD-Außenminister Sigmar Gabriel: »Wir haben als Sozialdemokraten immer gesagt, daß die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen von besonderer Bedeutung ist – wie wir überhaupt wissen, daß es natürlich schlecht ist, wenn Minderjährige hier ohne Eltern sind.« Daß man jetzt Klarheit habe, sei eine gute Sache. Klarheit haben vor allem die »Flüchtlingshelfer « und Asylanwälte: Die Berliner Gerichtsentscheidung hat eine gefährliche Signalwirkung für weitere Prozesse von Minderjährigen zur Erzwingung des Familiennachzugs. Immer mehr linksliberale Gutmenschen in Richterrobe werden nun das ominöse »Kindeswohl « höher einstufen als die partielle Aussetzung des Familiennachzugs.

Im Februar dieses Jahres traf auch das Oberverwaltungsgericht Bautzen eine fatale Entscheidung zur Verbesserung des Rechtsstatus fast aller syrischen Männer in Freistaat. Es ging um die zwischen Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten strittige Frage, ob Syrern, die sich in ihrer Heimat dem Wehrdienst entzogen und bei einer Rückkehr angeblich mit staatlicher Verfolgung zu rechnen haben, der volle Flüchtlingsstatus zuerkannt werden muß oder ob auch der subsidiäre, also eingeschränkte Schutzstatus reicht. Das sächsische Oberverwaltungsgericht hat jetzt entschieden, daß Syrer, die sich durch ihre Flucht dem Wehrdienst entzogen haben, als Flüchtlinge nach der Genfer Konvention anerkannt werden müssen. Das BAMF hatte den Klägern nur den subsidiären Schutzstatus zugebilligt. Fortan können sich alle männlichen Asylforderer aus Syrien als bedrohte Wehrdienstflüchtlinge ausgeben, dem mit dem vollen Schutzstatus auch das Recht auf sofortigen Nachzug ihrer Familienangehörigen zusteht. Verwaltungsgerichte in Sachsen müssen sich an dem Richterspruch aus Bautzen orientieren.

Immer mehr abgelehnte Asylbewerber klagen sich sowieso durch alle Instanzen, um die rechtskräftige Ablehnung ihres Asylgesuchs möglichst jahrelang hinauszuzögern. Die NPD fordert deshalb schon seit Ewigkeiten die Abschaffung des einklagbaren Individualrechtes auf Asyl nach Artikel 16a und dessen Ersetzung durch ein institutionelles Gnadenrecht mit einfachgesetzlicher Regelung. Im letzten Jahr hat sich die Zahl der Asylklagen gegenüber den Vorjahren vervielfacht. Anfang 2018 waren mehr als 360000 Klagen von Asylbewerbern gerichtsanhängig, weil mittlerweile gegen fast jeden zweiten negativen Asylbescheid geklagt wird. Erschreckenderweise hat auch fast jeder zweite Kläger vor Gericht Erfolg. 44 Prozent aller Verfahren vor Verwaltungsgerichten endeten 2017 zugunsten der klagenden Ausländer. Besonders hoch ist die Erfolgsquote bei den verhätschelten Syrern mit 69 Prozent und den Afghanen mit 61 Prozent. Das BAMF geht aber meist in Berufung und erreicht in der nächsthöheren Instanz oft eine Aufhebung der asylantenfreundlichen Urteile. Wenn ausnahmsweise doch einmal die Justiz mit einer zuwanderungsbegrenzenden Rechtsprechung glänzt, gibt es irgendwo in der Merkel-Republik eine Behörde, die willkommenskulturelle Signale der Rechtsverhöhnung aussendet. So hat die Kreisverwaltung Pinneberg einem Scheinflüchtling aus Syrien, der seit 2015 mit seiner Frau und vier Kindern in Deutschland lebt, trotz des hierzulande geltenden Bigamie- Verbots die Einreise seiner Zweitfrau mit vier weiteren Kindern gestattet. Der Sprecher des Kreis Pinneberg, Oliver Carstens, begründete die irre Entscheidung so: »Aufgrund der Situation in Folge des Bürgerkrieges in Syrien und den besonders für Kinder schlechten Lebensbedingungen in Syrien selbst und den Flüchtlingscamps angrenzender Länder (z.B. Türkei, Jordanien, Libanon) kann bei syrischen Staatsangehörigen, welche sich in dieser Situation befinden, eine besondere Härte vorliegen und eine Familienzusammenführung der Kinder zum Vater erlaubt werden. Der Nachzug der Mutter erfolgt dann zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte im Interesse der Kinder. Eine Familienzusammenführung in dem Sinne, daß hier die zweite Frau dem Mann nachfolgt, ist also keineswegs die Intention des Verwaltungshandelns.« Der Behördensprecher beteuerte, daß bigamische Ehen keineswegs gefördert würden. Es liege aber außerhalb der Möglichkeiten des Landkreises, auf die Eherechte anderer Staaten einzuwirken.

Die Kreisverwaltung in Elmshorn hatte noch einem weiteren Syrer erlaubt, seine Zweitfrau samt Kindern nach Deutschland zu holen. So leben im Kreis Pinneberg in mindestens zwei Fällen Syrer nach islamischem Recht mit jeweils zwei Frauen und den gemeinsamen Kindern zusammen. Jeder anerkannte Asylant und Flüchtling mit vollem Schutzstatus darf seine Familienmitglieder nach Deutschland nachholen. Diese Familiennachzügler, deren Zahl in die Hunderttausende geht, tauchen in keiner offiziellen Asylstatistik auf, weil sie selbst ja keine Asylantragsteller sind, sondern über Visa ins Land kommen. Die nachzugberechtigten Angehörigen stellen bei der deutschen Botschaft in ihrem Heimatland ganz einfach einen »Visumsantrag zur Familienzusammenführung «. Die Botschaft prüft dann bei der Ausländerbehörde des deutschen Landkreises, in dem der Asylbewerber oder Flüchtling in Deutschland lebt, ob die gemachten Angaben stimmen. Sind diese oberflächlich korrekt (obwohl fast nie nachprüfbar), trifft die Botschaft namens des Auswärtigen Amtes eine Entscheidung und erteilt fast immer die Einreisevisa zur Familienzusammenführung.

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