»Kein einziger Ungeimpfter ist so eine Gefährdung für die Volksgesundheit wie korrupte Politiker«

Zur Debatte um eine allgemeine gesetzliche Impfpflicht führte DS-Redakteur Sascha A. Roßmüller nachfolgendes Gespräch mit dem aus dem NPD-Verbotsverfahren bekannten Rechtsanwalt Peter Richter und dem im sächsischen Sebnitz niedergelassenen Arzt und früheren Landtagsabgeordneten Dr. Johannes Müller.

Zuallererst sowohl an den Juristen als auch den Mediziner: Ist die aktuelle Debatte um eine Impfpflicht vorrangig eine Frage der Politik, eine Frage des Rechts oder eine Frage der Medizin?

RA Peter Richter: Weder noch; ich halte es eher für eine religiöse Frage. Das ganze Corona-Thema hat sich in den letzten Monaten zu einer Art Zivilreligion entwickelt, in welcher das Virus der Teufel, die Spritze der Heiland, der Tierarzt vom Robert-Koch-Studio der Guru und die Maßnahmenkritiker die Häretiker sind. Tatsachen- oder evidenzbasierte Debatten werden schon lange nicht mehr geführt, weil wir inzwischen auf dem geistigen Niveau der Heiligen Inquisition angelangt sind. Vor diesem Hintergrund ist auch die Debatte um die Impf-Pflicht zu betrachten.

Dr. Johannes Müller: Für mich als Mediziner ist dies vorrangig eine Frage des Rechts. Selbst wenn es medizinisch keine Zweifel am Sinngehalt einer Maßnahme gäbe und politisch die übergroße Mehrheit das auch so bewerten würde, muss es dem Einzelnen in Wahrnehmung seiner Grundrechte möglich sein, diese für sich abzulehnen, ohne negative Folgen seitens der Mehrheitsgesellschaft ertragen zu müssen. Grundrechte, hier die körperliche Unversehrtheit, sind Abwehrrechte der einzelnen Personen gegenüber der Mehrheit. Greifen diese Mechanismen nicht oder nicht mehr, so haben wir die Grundlagen demokratischen Zusammenlebens verlassen.

Eine Frage, die wohl Viele umtreibt: Was ist der Unterschied zwischen Impfpflicht und Impfzwang, ist dies verfassungsrechtlich zulässig, bzw. was würde dies ggf. hinsichtlich der Strafbewährung wie Bußgelder oder ggf. gar Haft? Und würde sich eine Impfpflicht auch auf regelmäßiges »Boostern« beziehen?

RA Peter Richter: Der Begriff der »Impf-Pflicht« beschreibt die Statuierung einer gesetzlichen Regelung, wonach der Einzelne sich impfen lassen muss. »Impf-Zwang« meint hingegen die praktische Durchsetzung dieser Verpflichtung mittels unmittelbaren Zwangs; dann käme schlimmstenfalls das polizeiliche Rollkommando bei Ihnen daheim vorbei und würde Sie gewaltsam zum Impf-Arzt schleifen. Die Politik versucht die Leute derzeit mit dem Argument zu beruhigen, es werde ja »nur« eine Impf-Pflicht geben, deren Verletzung »nur« mit Bußgeldern sanktioniert werde, aber dass man den Vertretern dieses Systems kein Wort glauben kann, dürfte sich mittlerweile herumgesprochen haben. Den Corona-Faschisten in diesem Land ist ohne weiteres zuzutrauen, dass sie den Menschen die Spritze am Ende auch gewaltsam in den Arm rammen. Solche Methoden sind vor dem Hintergrund des Menschenwürde- und des Verhältnismäßigkeitsprinzips verfassungsrechtlich klar unzulässig, allerdings wird dies für das sogenannte Bundesverfassungsgericht nach allem, was dort in den letzten Monaten dargeboten wurde, gewiss kein Hindernis sein, einem derartigen Vorgehen mit – drücken wir es einmal vorsichtig aus: – kreativer Begründung seinen höchstrichterlichen Segen zu erteilen. In diesem Land ist mittlerweile alles möglich, darüber muss sich jeder im Klaren sein.

Unterstützen Sie die DS-Kampagne gegen die allgemeine gesetzliche Impfpflicht!

Wie Gefährlich sind die Covid-Varianten mit Blick auf unterschiedliche Bevölkerungsgruppen und was unterscheidet die neuartigen mRNA-Impfstoffe von herkömmlichen Impfstoffen, weshalb ein nicht unerheblicher Teil der Bevölkerung Skepsis hegt?

Dr. Johannes Müller: Im Wesentlichen gilt für alle Covid-Varianten, dass ältere und kränkere (vorerkrankte) Menschen gefährdeter sind. Dies unterscheidet Covid nicht von den meisten anderen Erkrankungen. Die Grundsymptome und der saisonale Verlauf lokalisieren die Erkrankung im »Pool der Erkältungskrankheiten«. Aufgrund der neuen Corona-Mutation mit ihren »Untermutanten« gibt es zunächst kaum natürliche Immunität, die unser aller Immunsystem durch Kontakte mit dem Virus oder auch geeigneten Impfstoffen erst erlernen muss.

Die Praxis lehrt, dass geimpfte und auch »geboosterte« Patienten wieder infektiös werden, erkranken, ja selbst schwergradige Verläufe bis hin zum Tod erleiden können.

Dr. med. Johannes Müller, Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin, Sebnitz

Die mRNA-Technologie wird seit Jahren erforscht, allerdings meist hinsichtlich genetischer bzw. krebsartiger Erkrankungen. Ein Durchbruch steht aus. Ohne lange Studien sollte dieser jedoch bei Covid sofort gelungen sein. Die Praxis lehrt, dass geimpfte und auch »geboosterte« Patienten wieder infektiös werden, erkranken, ja selbst schwergradige Verläufe bis hin zum Tod erleiden können.

Ein juristisches Kriterium betreffend einer Impfpflicht wäre deren Alternativlosigkeit. Wie ist unter der Maßgabe, »alle Mittel auszuschöpfen« bzw. dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit die infrastrukturelle Qualitätsfrage des Gesundheitssystems und ggf. dahingehender Handlungsbedarf zu beurteilen?

RA Peter Richter: Eins vorab: Die verpflichtende Verabreichung einer experimentellen Gen-Therapie, die lediglich über eine bedingte Zulassung verfügt, deren Nutzlosigkeit offensichtlich ist, weil man sonst nicht alle paar Monate nachspritzen müsste, die keine sterile Immunität hervorbringt und deshalb die Weiterverbreitung des Virus nicht verhindert, die schwerwiegende Nebenwirkungen bis hin zum Tod hervorrufen kann und bei der die Gefahr von Langzeitschäden infolge der bislang nur kurzen Verabreichungsdauer noch gar nicht verlässlich beurteilt werden kann, überhaupt nur anzudenken, muss als in jeder Hinsicht unethisch, pervers und menschenverachtend angesehen werden.

Aber zu Ihrer Frage: Eine etwaige Impf-Pflicht müsste sich selbstverständlich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen, was bedeutet, dass keine milderen, aber gleich geeigneten Mittel zur Verfügung stehen dürfen. Das ist vorliegend aber der Fall. Selbst wenn eine Überlastung des Gesundheitssystems tatsächlich drohen würde – was ausweislich der Daten des DIVI-Registers niemals der Fall war und aktuell auch nicht der Fall ist –, bestünde ein gegenüber einer Impf-Pflicht milderes Mittel im Hochfahren der Intensiv-Kapazitäten. Anstatt – wie in den Jahren 2020 und 2021 nachweislich geschehen – über 30 Kliniken zu schließen und insgesamt rund 10 000 Intensivbetten abzubauen, könnten eben diese abgebauten Betten wieder in Betrieb genommen und hierdurch die Intensivkapazitäten erhöht werden. Die finanziellen Mittel hierzu stehen ohne weiteres zur Verfügung, wie man an den Milliarden und Abermilliarden sieht, die Bund und Länder als Lockdown-Entschädigungen ausgezahlt haben. Schließlich kommen auch immer mehr Corona-Medikamente auf den Markt, mit denen die Kranken effektiv behandelt werden können, so dass flächendeckende »Impfungen« schlichtweg nicht erforderlich sind.

Das beste Argument gegen die Notwendigkeit einer Impf-Pflicht ist aber ein denklogisches: Wenn die Spritze die Großeltern schützt, wofür brauchen die Enkel dann eine? Wenn die Spritze die Großeltern nicht schützt, wofür brauchen die Enkel dann eine?

Rechtsanwalt Peter Richter, LL.M.

Welchen Stellenwert hat eigentlich das Impfen in der Pandemie-Bekämpfung gemessen daran, dass die Impfstoffe keine sterile Immunität vorweisen? Und wie ist der Immunschutz von Genesenen im Vergleich zu Geimpften?

Dr. Johannes Müller: In der Praxis macht es uns große Sorge, dass Geimpfte im Glauben an ihre Infektionssicherheit auf grundlegende Hygieneregeln verzichten und der Staat mit seinem 2G-Regelement dies auch noch befördert. Dadurch entstehen infektiöse Pools und potentielle Orte der Mutanten-Bildung.

Eine natürlich erworbene Immunität ist immer stärker als die erimpfte. Deshalb macht es uns Praktiker an der Front auch sprachlos, dass die Politik keinerlei Status für Menschen mit Antikörpertitern benennt und dies, obwohl mittlerweile klare Studiendaten mit größeren Beobachtungszahlen und -zeiträumen vorliegen, als zur Impfstoffzulassung erfasst wurden.

Ungeachtet einer Impfpflicht, herrscht nicht bereits aufgrund der Corona-Maßnahmen ein durch ggf. in Aussicht gestellten Eintritt von Nachteilen vermittelter willensbeugender Druck, der ein autonomes Abwägungskalkül verweigert? Nimmt bspw. nicht auch die intentiöse Instrumentalisierung der Privatautonomie einen Hetzcharakter an?

RA Peter Richter: Ja selbstverständlich. Angesichts immer absurder anmutender Testpflichten, schikanöser G-Regeln und regierungsamtlicher Hetztiraden gegen Ungespritzte existiert bereits zum jetzigen Zeitpunkt auch ohne förmliche gesetzliche Regelung eine faktische Impf-Pflicht. Wer nur ansatzweise am gesellschaftlichen Leben teilnehmen möchte und nicht das »Glück« hatte, sich mit dem Virus zu infizieren und danach als genesen zu gelten, kommt ja um die Spritze praktisch gar nicht mehr herum. Hinzu kommt der von Regierungsseite erfolgreich »ausgesourcte« Druck der Zivilgesellschaft. Jeder kennt in seinem Familien- und Bekanntenkreis diese schon regelrecht hysterischen Impf-Taliban, die zwar nicht einmal den Unterschied zwischen einem Vektor- und einem mRNA-Impfstoff erklären können, aber gleichwohl selbst engste Verwandte wie Aussätzige behandeln, nur weil diese nicht gespritzt sind.

Wir als Vertreter der nationalen Opposition sind solche kranken Verhaltensweisen ja schon gewohnt und deswegen weitestgehend dagegen immunisiert, aber der Durchschnittsbürger, der bislang noch in der BRD-Matrix gelebt hat und naiv genug war, an Rechtsstaatlichkeit und Meinungsfreiheit zu glauben, der kann unter einem solchen Druck sehr schnell einknicken. Hier ist es unsere Aufgabe, diesen Menschen Mut zu machen und sie in ihrem lobenswerten Bestreben, Widerstand zu leisten, aktiv zu unterstützen.

Wie sieht es hinsichtlich des Aspekts der Erforderlichkeit mit Blick auf eine Impfpflicht aus: Lässt sich für jede ungeimpfte, aber verlässlich getestete Person, die sich an die inzwischen üblichen Schutzmaßnahmen hält, nachvollziehbar annehmen, dass diese andere potenziell stärker infiziere und deshalb das Infektionsgeschehen verschlimmere?

Dr. Johannes Müller: Wir brauchen keine Impfpflicht, schon gar nicht mit nur partiell wirksamen Impfstoffen. Wir brauchen möglichst zügig die Erfassung des Immunitätsstatus der hier lebenden Menschen und könnten diese dann individuell beraten. Das könnte auch verlorenes Vertrauen zurückbringen. Und eines sei auch noch klar gesagt: Kein einziger Ungeimpfter ist so eine Gefährdung für die Volksgesundheit wie korrupte Politiker, die sich beispielsweise durch Geschäfte mit Atemschutzmasken bereichern wollen oder hyperaktive »Medizin-Koryphäen«, die offenkundig sinnentstellte Anordnungen treffen (Bsp. nächtliche Ausgangssperren, generelle Breitensportverbote etc.). 

Bereits heute – ohne allgemeine Impfpflicht – stellt sich für Viele im Berufsleben die Frage: Gibt es einen gesetzlichen Anspruch des Arbeitgebers, eine Impfung zu verlangen und mit welchen Folgen ist zulässigerweise ggf. zu rechnen, sollte der Arbeitnehmer einer Impfung widersprechen? Kündigung oder nur anderer Arbeitsbereich…  

RA Peter Richter: Solange der Gesetzgeber für den jeweiligen Beruf keine Impf-Pflicht statuiert, kann der Arbeitgeber auch keine Impfung des Arbeitnehmers verlangen. Auf Grund des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts (§ 106 GewO) kann dieser lediglich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen; eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Duldung von körperlichen Eingriffen in Gestalt experimenteller Gentherapien lässt sich daraus erkennbar nicht ableiten. Auch eine Berufung auf das Hausrecht des Arbeitgebers hilft nicht weiter: Er kann zwar durchaus ungespritzten Personen das Betreten des Betriebsgeländes verbieten, allerdings macht er damit die Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer unmöglich, gerät in Annahmeverzug und muss auch ohne Arbeitsleistung Lohn zahlen. Wer hier Gegenteiliges vertritt, verkennt ganz offensichtlich, dass der Arbeitnehmer der Vertragspartner des Arbeitgebers ist und nicht sein Leibeigener. Falls gegenüber Impf-Unwilligen gleichwohl arbeitsrechtliche Sanktionen verhängt werden, sollte unverzüglich anwaltlicher Rat eingeholt und Klage erhoben werden.

Mittlerweile befinden sich auch betreffend der EU einige Protein- und Totimpfstoffe (bspw. der Firma Valneva oder der chinesische Totimpfstoff Sinovac) im Zulassungsverfahren, ein Impfstoff von Novavax erhielt im Dezember die bedingte Zulassung der EMA. Was können Sie uns hierzu sagen, sind diese eine Alternative für die mRNA-Skeptiker, ist auch bei diesen eine regelmäßige Auffrischung vonnöten?

Dr. Johannes Müller: Ich sehe da schon eine Alternative für Impfskeptiker, da hier »klassische« Impfstoffe zur Auswahl stehen werden. Ganz sicher mit einem Grundimmunisierungsschema und Auffrischungen. Dies ist uns ja bekannt, egal ob von Wundstarrkrampf (Tetanus) oder auch FSME (Hirnhautentzündung durch von Zecken übertragene Viren). Dies wird aber dem generellen Impfgegner nicht reichen und auch für diesen müssen die grundgesetzlich verankerten Freiheitsrechte gelten: Sein »Nein!« muss ein »Nein!« ohne juristische oder wirtschaftliche Folgen/ Sanktionen bleiben.

Sollte die allgemeine Impfpflicht tatsächlich Gesetz werden, haben diejenigen, die sich gegen eine Impfung entscheiden, dann überhaupt noch eine juristische Möglichkeit – angesichts ggf. Bußgeldbescheiden oder Beugehaft -, ihre selbstbestimmte Entscheidungsfreiheit aufrechtzuerhalten?

RA Peter Richter: Gegen eine etwaige Impf-Pflicht sollte man sich zunächst mit allen zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zur Wehr setzen. In Betracht kommt hier zuvörderst eine mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde direkt gegen das Gesetz selbst, allerdings ist angesichts der aktuellen »Rechtsprechung« des Harbarth-Senats in Karlsruhe nicht mit verfassungsgerichtlicher Hilfe zu rechnen. Alternativ besteht die Möglichkeit, mittels Antikörper- und T-Zellen-Tests eine bereits bestehende Immunität gegen COVID-19 nachzuweisen und sich mit diesem Argument in möglichen Bußgeldverfahren zu verteidigen. Ein bereits auf natürlichem Wege immunisierter Mensch braucht nämlich keine zusätzliche künstliche Immunisierung – dieser ebenso simplen wie durchschlagenden Erkenntnis wird sich selbst die bundesrepublikanische Justiz langfristig nicht verschließen können. Eine allgemeine Impf-Pflicht wäre von daher teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass sie für bereits immunisierte Personen nicht gilt.

Wenn auch das nichts hilft, bleibt nur noch ein einziges Mittel: Das Volk muss kollektiv auf die Straße! Wir brauchen eine Wiederbelebung des Geistes von 1989. Wenn die Bürger endlich erkennen, welche Macht sie in Händen halten, dann ist der ganze Spuk morgen vorbei.

Rechtsanwalt Peter Richter, LL.M.

Das offizielle Narrativ zielt mit einer Dominanz auf das Impfen ab, dass man sich des Eindrucks schwerlich erwehren kann, Behandlungsmethoden und Entwicklung im medikamentösen Bereich wären von völlig belangloser Natur. Wie beurteilen Sie das Geschehen auf diesem Feld?

Dr. Johannes Müller: Noch zu meiner Zeit als Abgeordneter im Sächsischen Landtag (2004-2014) war für alle relevanten Beteiligten, speziell auch des »Juristischen Dienstes« die klare rote Linie: Eine Impfpflicht ist mit dem Grundgesetz unvereinbar. Warum hier in aller Eile mit notzugelassenen Impfstoffen diese überschritten werden soll, erschließt sich selbst dem im Fach beheimateten Normalbürger nicht. Die in der Entwicklung befindlichen Medikamente werden ja momentan nicht als Alternative sondern bestenfalls als Ergänzung zum Impfen gesehen. Die Entwicklung bleibt aus medizinischer und juristischer Sicht spannend. Egal wie man zum Impfen steht, ein Aushebeln von Grundrechten dürfen wir als Volk nicht zulassen, wenn wir nach der »Pandemie« nicht in einer Diktatur aufwachen wollen.

Herr Richter, Herr Dr. Müller vielen Dank für das interessante Gespräch!

Unsere Gesprächspartner:

Dr. Johannes Müller, geboren 1969 in Dresden, christlich ohne Kirchenbindung, geschieden, eine Tochter. 1987 Abitur. 1987 bis 1989 Grundwehrdienst, Bereitschaftspolizei.

1989 bis 1995 Studium der Humanmedizin, Oktober 1995 bis März 1997 Arzt im Praktikum, April 1997 Approbation als Arzt. April 1997 bis September 2004 Stationsarzt, Mai 2003 Promotion zum Dr. med., seit 2006 Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin. 2010 Übernahme der väterlichen Hausarztpraxis.

Mitglied des Sächsischen Landtags 2004 bis 2014; Mitglied im Ausschuss für Soziales und Verbraucherschutz (NPD-Fraktion)

Rechtsanwalt Peter Richter, LL.M., Prozessbevollmächtigter der NPD im Verbotsverfahren 2017 und stellv. Landesvorsitzender der NPD Saar, Beisitzer im NPD-Parteivorstand.

Jahrgang 1985, Abitur im Jahre 2005 mit der Gesamtnote 1,0. Erste Juristische Prüfung im Jahre 2010 mit der Gesamtnote »sehr gut (14,33 Punkte)«. Rechtsreferendariat am Saarländischen Oberlandesgericht von 2010 bis 2012.

Abschluss des LL.M.-Aufbaustudiengangs »Europäische Integration« am Europa-Institut der Universität des Saarlandes im Jahre 2012 mit der Gesamtnote »sehr gut (17,9 Punkte)«.

Zweite Juristische Staatsprüfung im Jahre 2012 mit der Gesamtnote »gut (12,33 Punkte)«. Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Dezember 2012, seitdem selbständiger Rechtsanwalt in Saarbrücken.

Mehr lesen