Trier: Eilantrag gegen Maskenpflicht in der Innenstadt erfolgreich!

Mit Beschluss vom 18. November erklärte das Verwaltungsgericht Trier die pauschale Maskenpflicht in der Trierer Innenstadt für rechtswidrig (Aktenzeichen 6 L 3437/20.TR). Damit wurde dem Antrag des Trierer Politikwissenschaftlers Safet Babic stattgegeben.

Babic hatte am 9. November eine gegen den allgemeinen Maskenzwang in der Trierer Innenstadt gerichtete Eilklage eingereicht. Vorausgegangen war sein Widerspruch bei der Stadtverwaltung Trier gegen die betreffende Allgemeinverfügung. Mit einer Allgemeinverfügung hatte die Stadt Trier vorerst bis zum 30.11.2020 für die gesamte Innenstadt ohne Begrenzung auf bestimmte Tage oder Tageszeiten die Pflicht zum Tragen einer Mund–Nasen–Bedeckung unter Androhung eines Bußgeldes angeordnet.

Erfolgreiche Verwaltungsklage: DS-Autor Babic setzt sich gegen Maskenpflicht durch!

Da die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung für den November angeordnet wurde, war der sechsseitige Antrag an das VG Trier nach § 80 V VwGO geboten. In seiner Begründung führte der DS-Autor aus, dass die Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht in der Trierer Innenstadt sein Grundrecht auf persönliche Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz verletzt, da die Allgemeinverfügung unverhältnismäßig und durch eine neue Landesverordnung überholt ist, zudem genügt sie nicht den formellen Anforderungen. Mit Beschluss vom 18. November 2020 gab nun das Verwaltungsgericht Trier dem Antrag des Trierer Kommunalpolitikers Recht.

Nach Auffassung der Verwaltungsrichter steht die pauschal begründete Allgemeinverfügung außer Verhältnis zu der beabsichtigten Verringerung des Infektionsrisikos und stellt somit einen rechtswidrigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers dar.

Schließlich konnte die Stadtverwaltung nicht konkret darlegen, warum alle Personen an allen Tagen zu jeder Uhrzeit trotz Abstandsgebot eine Maske tragen sollten. In dem Beschluss heißt es in Bezug auf das RKI wortwörtlich:

„Angesichts des Fehlens hinreichend konkreter Erkenntnisse zu dem Risiko einer Infektion mit SARS-CoV-2 im öffentlichen Raum innerhalb des Geltungsbereichs der angeordneten Maskenpflicht ist derzeit davon auszugehen, dass der hiermit verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit zumindest unangemessen ist, also außer Verhältnis zu der bezweckten weiteren Reduzierung des Infektionsrisikos steht. Es besteht nämlich vor dem Hintergrund der anzunehmenden Infektionszahlen (vgl. oben) derzeit kein hinreichender Grund für die Annahme, die von der Antragsgegnerin für Teile der Innenstadt angeordnete Maskenpflicht könne einen nennenswerten Einfluss auf die Verbreitung von SARS-CoV-2 nehmen. Übertragungen des Virus kommen im Außenbereich nämlich insgesamt selten vor; bei Wahrung des Mindestabstandes ist die Übertragungswahrscheinlichkeit im Außenbereich aufgrund der Luftbewegung zudem sehr gering.“

Freiheit statt Corona-Hysterie!

Damit ist Babic der erste Trierer, der sich gegen die Maskenpflicht gerichtlich durchsetzen konnte, nachdem am Vortag einer Eilklage einer Trierer Rechtsanwältin stattgegeben wurde. Die Stadt Trier muss nun die Kosten des Verfahrens tragen. Der Rechtsaktivist und Kreisvorsitzende der NPD bewertet die erfolgreiche Klage als notwendige rechtspolitische Intervention zur Verteidigung der bürgerlichen Freiheitsrechte. Sollte die Stadt Trier (wie inzwischen angekündigt) tatsächlich mit einer Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht in Koblenz ziehen, wird der Publizist die argumentative Auseinandersetzung nicht scheuen.

In Düsseldorf, Koblenz, Heidelberg und Landshut wurde die innerstädtische Maskenpflicht ebenfalls durch Klagen betroffener Bürger gekippt. Gerade nach der aktuellen Verschärfung des Infektionsschutzgesetzes im Bundestag wird es in Zukunft noch wichtiger sein, dass sich Bürger vor Ort entschlossen gegen die Beschneidung ihrer Grundrechte zur Wehr setzen.

Volker Keller

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