Andreas Voßkuhle, der Präsident des höchsten deutschen Gerichts, das die Verfassung schützen soll – eine Verfassung, die das deutsche Volk als Staatsvolk vorsieht und die Bundesrepublik grundsätzlich als Nationalstaat konzipiert, wollte schon im Jahre 2011 eine Regelung des Grundgesetzes dazu mißbrauchen, um eben jenen Nationalstaat abzuschaffen und das deutsche Staatsvolk durch ein europäisches zu ersetzen. Was kann man von einem solchen Richter erwarten, wenn dieser über eine Partei zu Gericht sitzt, die für alles steht, was das politische Establishment, dem Voßkuhle und seine Senatskollegen angehören, ablehnt: Nationalstaat, deutsches Staatsvolk, Abstammungsprinzip. Richtig: Nichts Gutes!
Peter Schreiber
Worauf stütze ich meine Behauptung? Das Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland »verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist« – das sagt uns Artikel 146 GG, der also eine Volksabstimmung für den Fall vorsieht, daß die »Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk« vollendet werden konnte. Die Zielrichtung ist damit klar: Das Grundgesetz, das unter den Bedingungen gebildet wurde, welche die Siegermächte des Zweiten Weltkrieges den Vätern des Grundgesetzes vorgeben hatten, soll nicht etwa abgelöst werden, um einer europäischen Verfassung Platz zu machen; vielmehr soll die Verabschiedung einer neuen Verfassung am Ende eines Prozesses stehen, in dem sich die Einheit des Volkes »in freier Selbstbestimmung« (alte Präambel des Grundgesetzes) vollendet.
Doch der Präsident des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) und Vorsitzende Richter des Zweiten Senats, Andreas Voßkuhle, forderte schon im Jahre 2011 anläßlich einer Podiumsdiskussion in Berlin, man möge die Vision eines europäischen Bundesstaates nicht in eine »imaginäre Ferne« rücken und plädiert für diesen Fall für eine Volksabstimmung nach eben jenem Artikel 146 des Grundgesetzes. Es handelt sich hierbei um das gleiche Gericht, das in anderen Zusammenhängen stets den (ausschließlich) parlamentarischen Charakter der BRD-Demokratie betont und daher Volksabstimmungen auf nationaler Ebene ablehnt. Voßkuhle will also einmal, ein einziges Mal, das Volk befragen – aber nur zum Zwecke seiner Ablösung als Staatsvolk, und um den Traum der »Vereinigten Staaten von Europa« zu verwirklichen. Vor diesem Hintergrund grenzt es fast an ein Wunder, daß die NPD letztlich nicht verboten wurde. Unter anderem Umständen wäre man bereit, die wenig schmeichelhafte Urteilsbegründung, wonach die NPD zwar »verfassungsfeindliche Ziele« verfolge, derzeit aber schlicht zu erfolglos sei, um diese auch verwirklichen zu können, einfach weit wegzupacken und darüber hinwegzusehen. Wenn da nicht die nähere Urteilsbegründung wäre, die nicht nur uns Nationaldemokraten höchstrichterlich stigmatisiert, sondern leider auch als Blaupause für künftige Verbotsverfahren dienen könnte, die vor allem volkstreue Vereinigungen treffen könnte, die im Gegensatz zur NPD nicht das Parteienprivileg genießen.
Immerhin: Dieses Parteienprivileg hat man uns zugestanden. Die Partei kann weiterhin an Wahlen teilnehmen, sie kann legal am politischen Willensbildungsprozeß des Volkes mitwirken.
Das Wirken der NPD ist legal
Und noch ein positiver Umstand wäre zu nennen, der leider von den etablierten Lügenmedien fast durchgehend unterschlagen wird: Die NPD wird vor allem auch deshalb nicht verboten, weil bei ihr keine Grundtendenz erkennbar sei, ihre Ziele durch die Anwendung von Gewalt oder durch die Begehung von Straftaten durchzusetzen. Die Vorgehensweise der Nationaldemokraten, so hieß es in der mündlich vorgetragenen Urteilsbegründung, überschreite nicht »die Grenzen des zulässigen politischen Meinungskampfes «. Damit haben wir es schwarz auf weiß: Sowohl die Vertreter des Bundesrates als auch die Mainstream-Medien kolportieren über Jahre hinweg wahrheitswidrig, die NPD sei eine Partei von Straf- und Gewalttätern, die zur argumentativen Auseinandersetzung nicht fähig seien und stattdessen auf die Bedrohung und Einschüchterung des politischen Gegners setzten. Das Gegenteil ist der Fall!
Zusammen mit diesem Märchen wurden auch etliche Mythen der jüngeren Medienberichterstattung über die Nationaldemokraten zu Grabe getragen. Zu nennen wären neben vielen anderen die Stichworte Heidenau, Schneeberg, Dresden und nicht zuletzt Tröglitz! Erinnern Sie sich noch an den Vorwurf, die NPD habe durch eine an dem Haus des Ortsbürgermeisters von Tröglitz angemeldete Demonstrationsroute eine Bedrohungslage geschaffen, die diesen zum Rücktritt von seinem Amt genötigt habe? Hierzu stellt das Gericht in Randnummer 988 der schriftlichen Urteilsbegründung fest: »Auch wenn der Ortsbürgermeister von Tröglitz den geplanten Vorbeizug der von dem NPD-Kreistagsmitglied T. angemeldeten Demonstration an seinem Haus subjektiv als eine Bedrohung für sich und seine Familie empfunden haben mag, kann die bloße Durchführung eines angemeldeten Aufzuges auf einer gebilligten Route aber für sich noch keinen Eingriff in den Prozeß freier und gleichberechtigter Teilhabe an der politischen Willensbildung darstellen.« Zum Fall Heidenau stellt das Gericht in Rn. 986 fest: »Hinsichtlich der vom Antragsteller [gemeint ist der Bundesrat, d. Verf.] geschilderten Aktivitäten in Sachsen ist festzustellen, daß die Eskalationen nach den Demonstrationen am 24. Juli 2015 in Dresden und am 21. August 2015 in Heidenau der Antragsgegnerin [gemeint ist die NPD, d. Verf.] nicht zugerechnet werden können. Im Übrigen ist nicht nachgewiesen, daß die Antragsgegnerin bei den vom Antragsteller gesondert aufgeführten Demonstrationen im Raum Sächsische Schweiz, im Landkreis Leipzig oder in Schneeberg in einer Weise agiert hat, die objektiv geeignet ist, ein Klima der Angst oder Bedrohung entstehen zu lassen.« Damit wurde höchstrichterlich bestätigt, daß die NPD – ganz gleich, welche aus Sicht des Gerichtes verwerflichen Ziele sie auch immer verfolgen mag – sich an Recht und Gesetz hält, daß ihre Vorgehensweise, die Art und Weise, wie sie den politischen Meinungskampf führt, legal und nicht zu beanstanden ist.
Dennoch, und das hat schon der Parteivorsitzende Frank Franz auf den ersten beiden Seiten dieser Ausgabe treffend ausgeführt, beinhaltet dieses Urteil staats- und verfassungsrechtliche, mithin politische Weichenstellungen, die nur als existenzgefährdend für das deutsche Volk betrachtet werden müssen. Bitte beachten Sie dazu auch den Beitrag von Stefan Paasche (»Volkstod als Verfassungsprinzip? «) auf der folgenden Seite. Daß das Urteil aufgrund der Einstufung der NPD als »verfassungsfeindlich «, von den Vertretern der Antragsteller, den versammelten Innenministern der Länder, von Markus Ulbig (Sachsen, CDU) über Joachim Herrmann (Bayern, CSU), Ralf Jäger (NRW, SPD) bis Lorenz Caffier (Mecklenburg- Vorpommern, CDU) und der Ministerpräsidentin Malu Dreyer (Rheinland-Pfalz, SPD) freudig aufgenommen worden wäre, kann man trotzdem nicht behaupten. Das vorrangige Ergebnis, also die Abweisung des NPD-Verbotsantrages, das Bewußtsein, ein zweites Mal grandios gescheitert zu sein, hat die Vertreter des Establishments getroffen,- diese Stimmung war im Gerichtssaal mit Händen zu greifen. Und doch muß es in jedem Patrioten, der von einem identitären oder ethnischen Volksbegriff ausgeht, der also unter »Volk« nicht einfach nur eine Ansammlung von mehr oder minder zufällig sich auf einem bestimmten Territorium aufhaltenden Personen besteht, die maximal über ein formales Bekenntnis zum Grundgesetz als Deutsche definiert werden, tiefe Besorgnis auslösen, wenn das Bekenntnis zum Abstammungsprinzip als verfassungsfeindlich gebrandmarkt wird.
Vergegenwärtigen wir uns: Artikel 56 des Grundgesetzes (Amtseid) spricht vom »Deutschen Volk«, dessen Nutzen es zu mehren gelte und von dem Schaden abzuwenden sei. Zur Bestimmung dessen, was unter diesem Volk – dem Staatsvolk der BRD – zu verstehen sei, verweist es in Artikel 116 GG auf gesetzliche Regelungen zur Staatsangehörigkeit, die bis zum 1. Januar 2000 durch das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (RuStaG) definiert wurde und bei dem auf das Personalitäts- oder Abstammungsprinzip abgestellt wurde. Daneben kennt das Grundgesetz aber auch den Begriff der Volkszugehörigkeit. Der Verfasser studierte an der Verwaltungsfachhochschule Rotenburg a.d. Fulda im Zuge seiner Ausbildung zum Finanzbeamten. In der 9. überarbeiteten und erweiterten Auflage des Lehrbuches Staats- und Verfassungsrecht und Deutsche Verfassungsgeschichte von Joachim Spallek aus dem Jahre 1993 heißt es hierzu noch, als Erklärung zum Abstammungsprinzip:
»(Blutsrecht, lat.: ius sanguinis); danach erwirbt die Staatsangehörigkeit durch Geburt, wer von einem Elternteil (oder beiden Elternteilen) mit dieser Staatsangehörigkeit abstammt ohne Berücksichtigung des Ortes der Geburt (…)« Und weiter heißt es: »Dieser alleinige Erwerbsgrund wird neuerdings von Befürwortern einer ›multikulturellen Gesellschaft‹ in Frage gestellt.«
Abschaffung des deutschen Volkes als Staatsziel?
Mit der Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgerichtes, mit dem dieses den ethnischen Volksbegriff in die Tradition des historischen Nationalsozialismus stellt, so tut, als sei dieser, wie auch die Vorstellung einer Volksgemeinschaft, eine originäre NS-Erfindung und ihn kriminalisiert, zielen die Richter zwar auf die NPD, treffen aber in Wirklichkeit alle Gruppierungen, die sich nach Weltanschauung und Programmatik auf Volkstum und Ethnie beziehen.
Zum Abschluß möchte ich noch einmal aus der Urteilsbegründung zitieren, die regelrecht von Hysterie diktiert zu sein scheint, wenn das Gericht seine unzulässigen Vergleiche zwischen NSDAP und NPD zieht. Dort heißt es in Rn. 806: »Der Begriff und das Verständnis der ›Volksgemeinschaft‹ stellen eine zentrale Gemeinsamkeit der politischen Konzepte der Antragsgegnerin und der NSDAP dar. Auch für den Nationalsozialismus stand die ethnisch homogene Volksgemeinschaft ›Volksgemeinschaft‹ im Zentrum der Politik.«
Und jetzt wird es ganz kriminell, wenn das BVerfG behauptet: »Das ›Volk‹ war Ausgangspunkt aller Argumentationslinien «. Ja, das war es schon – und zwar, bevor die NSDAP kam. Vermutlich wird weltweit vom Volksbegriff ausgehend argumentiert – seit es Völker gibt und diese sich ihres So-Seins bewußt geworden sind. Die Nationalsozialisten knüpften hingegen vor allem an den Begriff der »Rasse« an. Doch für diese Unterscheidung, die für eine Beurteilung der »Wesensverwandtschaft« wichtig ist, fehlt es den Richtern hier offenbar an historischem Verständnis. Genau dieser Volksbezug soll jetzt also der Vergangenheit angehören. Deutschland soll abgeschafft werden, das wissen wir nicht erst seit Sarrazin. Doch jetzt ist seine Abschaffung zum Staatsziel geworden. Mir scheint, der Kampf um die Existenz des deutschen Volkes tritt in seine entscheidende Phase.
3 Antworten
Warum ficht die NPD das Urteil nicht vorm Europäischen Gerichtshof an? Die Urteilsbegründung ist eindeutig fehlerhaft. Keine halben Sachen und gute PR wäre Euch damit auch sicher!
Richter müssen sich mehr oder weniger an die geschriebenen Gesetze halten. Freilich gibt es auch sog. heiliges Recht, Naturrecht und die Gerechtigkeit, die erahnt werden, d.h. ein Ahnenerbe, evolutionäre Erfahrung, angeborene Urbilder, Gefühle und Instinkte sind. Welches Volk hat sich je die Gelegenheit verschafft, dem geschriebenen „Völkerrecht“ zuzustimmen? Besatzerkommissare, nicht die Deutschen, haben am Ende das sog. Grundgesetz nach mehreren Eingriffen gebilligt.
Nur Nationalismus kann Pazifismus sein – sofern die Nationen (mittel-/osteurop. und jüdisch: Kulturnationen; westlich: Staatsnationen) je genug Lebensraum haben, gesund sind und sich deshalb „great“ fühlen, neidlos sind und Feindbilder nicht nötig haben. Universalismus jedoch ist Krieg gegen die Natur und ihre Evolution, aus der schöpferisch die unterschiedlich Nationen hervorgehen. Putin weiß es, Trump weiß es – die hiesigen Technokraten müssen das wieder lernen oder abtreten.